Lohnsteuerhilfevereine sind Selbsthilfeeinrichtungen von Arbeitnehmern zur Hilfeleistung in Steuersachen. Die Beratung erfolgt im
Rahmen einer Mitgliedschaft nach § 4 Ziff. 11, 13 Steuerberatungsgesetz (StBerG).
Den Umfang der Beratungsbefugnis regelt das Steuerberatungsgesetz.
§ 4 Nummer 11 StBerG lautet in seiner aktuellen Fassung ab 6.12.2011 wie folgt:
Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind ferner befugt:
Lohnsteuerhilfevereine, soweit sie für ihre Mitglieder Hilfe in Steuersachen leisten, wenn diese
a)
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes), Einkünfte aus Unterhaltsleistungen (§ 22 Nr. 1a des
Einkommensteuergesetzes) oder Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes erzielen,
b)
keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit erzielen oder umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführen, es sei denn, die den Einkünften zugrunde
liegenden Einnahmen sind nach § 3 Nr. 12, 26 oder 26a des Einkommensteuergesetzes in voller Höhe steuerfrei, und
c)
Einnahmen aus anderen Einkunftsarten haben, die insgesamt die Höhe von dreizehntausend Euro, im Falle der Zusammenveranlagung von sechsundzwanzigtausend Euro, nicht übersteigen und im
Veranlagungsverfahren zu erklären sind oder auf Grund eines Antrags des Steuerpflichtigen erklärt werden. An die Stelle der Einnahmen tritt in Fällen des § 20 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes der
Gewinn im Sinne des § 20 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes und in den Fällen des § 23 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes der Gewinn im Sinne des § 23 Absatz 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes;
Verluste bleiben unberücksichtigt.
Die Befugnis erstreckt sich nur auf die Hilfeleistung bei der Einkommensteuer und ihren Zuschlagsteuern. Soweit zulässig, berechtigt sie auch zur Hilfeleistung bei der Eigenheimzulage und der
Investitionszulage nach den §§ 3 bis 4 des Investitionszulagengesetzes 1999, bei mit Kinderbetreuungskosten im Sinne von § 10 Absatz 1 Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes sowie bei mit
haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen im Sinne des § 35a des Einkommensteuergesetzes zusammenhängenden Arbeitgeberaufgaben sowie zur Hilfe bei Sachverhalten des Familienleistungsausgleichs im
Sinne des Einkommensteuergesetzes und der sonstigen Zulagen und Prämien, auf die die Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind. Mitglieder, die arbeitslos geworden sind, dürfen weiterhin
beraten werden.
Das bedeutet:
1. Uneingeschränkt beratungsbefugt sind Lohnsteuerhilfevereine, wenn Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, aus wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 EStG; regelmäßig Renten) oder § 22 Nr. 5
EStG, Leistungen nach dem Alterseinkünftegesetz) und aus Unterhaltsleistungen (§ 22 Nr. 1a EStG) vorliegen.
Mindestens eine dieser Einkunftsarten muss zwingend vorliegen, um überhaupt eine Beratungsbefugnis zu begründen, wobei arbeitslos gewordene Mitglieder weiterhin beraten werden dürfen.
2. Eingeschränkt beratungsbefugt sind Lohnsteuerhilfevereine, wenn zusätzlich Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) und/oder, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) und/oder
Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 23 EStG) vorliegen.
Die Einschränkung besteht darin, dass Steuerpflichtige nur dann beraten werden dürfen, wenn sie aus diesen genannten Einkunftsarten im Jahr insgesamt nicht mehr Einnahmen erzielen als 13.000 €, im
Falle der Zusammenveranlagung nicht mehr als 26.000 €.
Übersteigen die Einnahmen diese Grenze im Jahr auch nur um einen Euro, liegt für den gesamten Fall keine Beratungsbefugnis vor.
Eingeschränkt beratungsbefugt sind Lohnsteuerhilfevereine außerdem, soweit Mitglieder im Rahmen einer selbstständigen Arbeit
a) Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen, die nach § 3 Nr. 12 EStG steuerfrei sind (z. B. ehrenamtliche Tätigkeit im kommunalen Bereich), im Rahmen einer selbstständigen Arbeit oder
b) Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, usw., die nach § 3 Nr. 26 EStG bis zu EUR 2400 steuerfrei sind, beziehen.
Die Einschränkung besteht hier darin, dass Steuerpflichtige nur dann beraten werden dürfen, wenn die Aufwandsentschädigung bzw. die Einnahmen in voller Höhe steuerfrei sind.
3. Nicht beratungsbefugt sind Lohnsteuerhilfevereine, wenn Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG), Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG), sowie Einkünfte aus selbstständiger
Arbeit (§ 18 EStG) mit Ausnahme der unter 2. aufgelisteten Einkünfte vorliegen oder umsatzsteuerpflichtige Umsätze, welcher Art auch immer ausgeführt werden.
Darüber hinaus sind Lohnsteuerhilfevereine bei Sachverhalten des Familienleistungsausgleichs (Kindergeldsachen) im Sinne des Einkommensteuergesetzes und der sonstigen Zulagen und Prämien, auf die die
Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind ("Riester-Rente", Wohnungsbauprämienantragstellung), bei der Eigenheimzulage und bei der Investitionszulage nach den §§ 3 bis 4 des
Investitionszulagengesetzes 1999 zur Hilfeleistung befugt.
Fazit: Lohnsteuerhilfevereine dürfen heute die ganz überwiegende Mehrzahl aller Arbeitnehmer und Rentner bei der Erstellung
ihrer Einkommensteuererklärung beraten.